Münchner Wappen-Herold VEREINSSATZUNG

Münchner Wappen – Herold Verein für Heraldik und Genealogie e.V.


§1 
 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: Münchener Wappen-Herold Verein für Heraldik und Genealogie e.V.

2. Sitz des Vereins ist 81669 München, Pariser Straße 8

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2  Zweck des Vereins

1. Der Vereinszweck ist vorrangig die Wahrung und Fortentwicklung der Kunst der Heraldik.

2. In dieser Zweckeinrichtung des Vereins werden heraldische Kunstwerke erstellt und in diesem Zusammenhang Wappenbriefe ausgestellt, die in ästhetisch ausgestalteten Wappenrollen registriert werden, bzw. registriert werden können.

3. Die Herausgabe heraldisch wissenschaftlicher Publikationen.

§3  Mitgliedschaft

1. Jede volljährige Person sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes können auf Antrag Vereinsmitglieder werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

2. Die Mitgliedschart endet

a) mit dem Tod des Mitgliedes (natürliche Person) oder der Auflösung des Mitgliedes (juristische Person)

b) durch Austrittt des Mitgliedes

c) durch Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein

Der Austritt eines Mitgliedes muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn hierzu ein wichtiger Grund gegeben ist, also in gravierender Weise vom Vereinsmitglied gegen Vereinsinteressen verstoßen wurde.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitglieder­versammlung mit einer 2/3-Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis vorzulegen.
Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit Zugang wirksam.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch des Mitgliedes auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§4  Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung 
jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

§5  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§6  Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 4 Personen:

dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl des Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand – § 6 Ziffer 1 – ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

4. Der Vorstand erfüllt die satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins, insbesondere

a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

c) die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung und die Erstellung des Jahresberichtes.

d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern

5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. anwesend sind.
Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Sitzung. Die Tagesord­nung ist in der Einladung mitzuteilen.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokoll aufzunehmen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Die Protokolleintragungen müssen beinhalten:

Ort und Zeit der Sitzung
Die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters
Die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse

§7  Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für sämtliche Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen übertragen wurden. Ausschließlich zuständig ist die Mitgliederversammlung für folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr

b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Entlastung des Vorstandes

c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

e) Änderung der Satzung

i) Auflösung des Vereins

g) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Juli eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen wenn der Vorstand die Einberufung aus dringend wichtigen Gründen beschließt wenn 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einbe­rufung vom Vorstand verlangt

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als satzungsgemäß zugegangen, wenn es an die dem Vereinsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beanspruchen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit zugelassen werden.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn 1/3 der stimmberech­tigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte, anwesend ist.
Für den Fall der Beschlussunfähigkelt muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen, Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 er­forderlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende und sodann die übrigen Mitglieder des Vorstandes. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im 2. Wahlgang eine Stich­wahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehen eines Loses.

5. Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen und es muss enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung
Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
Zahl der erschienenen Mitglieder
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
Die Tagesordung
Die gestellten Anträge
und das Abstimmungsergebnis – Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen
der Enthaltungen und der ungültigen Stimmen – die Art der Abstimmung
Satzungs- und Zweckänderungsanträge
Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind

§8  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden – § 7, Ziffer 4 – sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.
Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.